Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Kauf-, Werks-, Werkslieferungs- oder Verträge zwischen DADO SYSTEM als Lieferer und einem Kunden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Dabei steht Lieferung auch für jede andere vertragliche Leistung. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen umfassen die gesamte Geschäftsverbindung. Sie gelten nicht, soweit besondere Auftrags- und Lieferbedingungen von DADO SYSTEM für den jeweiligen Auftrag anwendbar sind.
Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch, soweit einzelne Fragen hier nicht geregelt sind. Werden für Aufträge besondere Bedingungen vereinbart, so gelten diese allgemeinen Lieferbedingungen nachrangig und ergänzend.
Für Verträge mit einem Kunden, der weder Vollkaufmann im Sinne des HGB noch eine öffentlich rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, finden die Ziffern IX.7 bis XI.4 letzter Satz und XIV.1. mit der Maßgabe keine Anwendung, dass insoweit die gesetzlichen Regeln gelten. Ein Kunde, auf den dies zutrifft, wird DADO SYSTEM bei Vertragsschluss davon in Kenntnis setzen.
Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam. Sollte auf Grund einer Unwirksamkeit der betreffenden Regeln DADO SYSTEM eine weitgehende Gewährleistungspflicht haben, als sie sich aus diesen Bedingungen ergibt, gilt für diese die gesetzliche Verjährungspflicht.
Angebote gibt DADO SYSTEM freibleibend ab, soweit sich nicht aus dem Angebot ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben erhalten nur Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich DADO SYSTEM Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. DADO SYSTEM darf vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von DADO SYSTEM maßgeblich. Im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme ist diese maßgeblich, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung erfolgt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestellung durch DADO SYSTEM.
DADO SYSTEM behält sich Änderungen der einer Bestellung zugrunde liegenden Spezifikationen vor, sofern dadurch die Leistung und die Qualität des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden.
Die Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung dort, jedoch ausschließlich Verpackung.
Die Preise lauten in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Für den Warenverkehr innerhalb der EG ist die umsatzsteuerliche ID-Nr. DE 239 082 017. Der Kunde ist verpflichtet, DADO SYSTEM seine ID-Nr. unverzüglich mitzuteilen, sofern es sich um Lieferung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr handelt.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch DADO SYSTEM, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Genehmigungen und Bescheinigungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist oder ein vereinbarter Liefertermin sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, dem Kunden die Lieferbereitschaft angezeigt wurde oder die Gefahr auf diesen übergegangen ist. Bei Montage durch DADO SYSTEM gilt die Lieferung mit Abschluss der Arbeiten oder Gefahrenübergang nach Ziffer VIII.3. als erfolgt.
Die Einhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins setzt die Erfüllung aller vertraglichen Mitwirkungs- und Beistellverpflichtungen des Bestellers voraus. Die Lieferung verschiebt sich - unbeschadet der übrigen Rechte von DADO SYSTEM bei Verzug des Kunden - um den Zeitraum, den der Kunde mit diesen Verpflichtungen im Rückstand bleibt.
Die Lieferfrist verlängert sich oder der Liefertermin verschiebt sich angemessen, wenn sich die Vertragserfüllung durch nach Vertragsschluss eingetretene, bei Vertragschluss nicht vorhersehbare Hindernisse verzögert. Solche Hindernisse sind Naturkatastrophen, Brand, Eingriffe der öffentlichen Verwaltung, gesetzliche Verbote, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Ausschusswaren, verspätete Lieferung wesentlicher Rohstoffe und Halbfertigprodukte sowie Arbeitskonflikte. Die Hindernisse sind auch dann nicht von DADO SYSTEM zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sie setzen dann eine neue angemessene Lieferfrist in Gang. DADO SYSTEM wird Beginn und Ende solcher Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Die angemessene Verlängerung oder Verschiebung findet auch bei einer nachträglichen Änderung der Bestellung statt.
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens von DADO SYSTEM entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschuss weiterer Ansprüche berechtigt Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5%, insgesamt aber nicht mehr als 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, sofern der nachgewiesene Schaden nicht geringer ist. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungshilfen von DADO SYSTEM zurückzuführen ist.
Ist DADO SYSTEM mit der Lieferung in Verzug und hat DADO SYSTEM diese zu vertreten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, falls DADO SYSTEM eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten hat und der Kunde mit der Nachfristsetzung ausdrücklich erklärt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Abnahme verweigere. Hat DADO SYSTEM die Verzögerung nicht zu vertreten, so gilt dies nur wenn die Verzögerung mehr als 50% der Lieferfrist oder fünf Monate beträgt. Der Rücktritt richtet sich nach Ziffer IIX. Für Nichterfüllungsschäden haftet DADO SYSTEM auf Schadenersatz nach der Ziffer V.5.
Wird der Versand nach Ablauf der Lieferfrist oder des Liefertermins auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden Ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei DADO SYSTEM ohne weiteren Nachweis mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden laufenden Monat berechnet. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist darf DADO SYSTEM anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Besteller innerhalb einer weiteren angemessenen Frist erneut beliefern.
Die Lieferung erfolgt ab Werk sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Den Zeitpunkt der Lieferung teilt DADO SYSTEM dem Kunden rechtzeitig schriftlich mit. Ist der Liefergegenstand bereitgestellt, so geht zu dem mitgeteilten Liefertermin die Sach- und Preisgefahr auf den Kunden über. Dies gilt nicht, wenn eine Abholung aus Gründen, die DADO SYSTEM zu vertreten hat, nicht erfolgen kann. Für eine Abholung auf dem Werksgelände gelten für den Kunden oder seine Beauftragten, die "Allgemeinen Passierbedingungen".
Hat DADO SYSTEM den Versand ausdrücklich übernommen, so geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, obliegt es dem Kunden, für den Abschluss einer Transportversicherung zu sorgen. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Sach- und Preisgefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf diesen über.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der Rechte des Bestellers aus Ziffer XI, von diesem entgegenzunehmen.
DADO SYSTEM bemüht sich, umweltfreundliche und wieder verwendbare Verpackungen zu verwenden und ist dazu auch berechtigt, wenn dies zu höheren Kosten für den Besteller führt.
Soweit eine Verpackung nicht offensichtlich zurückzugeben ist, wird DADO SYSTEM spätestens auf den Lieferpapieren oder durch entsprechende Aufdrucke auf der Verpackung mitteilen, dass die Rückgabe gewünscht wird. Verpackungen, die zurückzugeben sind, sendet der Kunde frachtfrei an DADO SYSTEM. Ist die Lieferung frei Werk des Kunden erfolgt, hält er sie sechs Wochen kostenfrei zur Abholung durch DADO SYSTEM bereit oder sendet sie nach Aufforderung auf Kosten und Risiko von DADO SYSTEM zurück.
Zur Rücknahme von Verpackungen ist DADO SYSTEM nur verpflichtet, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Fall wird der Kunde die Verpackung auf seine Kosten DADO SYSTEM anliefern.
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von DADO SYSTEM bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gleich welchen Rechtsgrundes, insbesondere auch der Saldoforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (Vorbehaltsware).Den Forderungen von DADO SYSTEM stehen die Forderungen der unten aufgeführten, mit DADO SYSTEM im Konzernverbund stehenden Unternehmen, an denen die DADO SYSTEM unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gleich.
DADO SYSTEM ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für DADO SYSTEM als Hersteller im Sinn von § 950 BGB, ohne DADO SYSTEM zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht DADO SYSTEM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentumsrecht durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde DADO SYSTEM bereits jetzt anteilig die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache in dem Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für DADO SYSTEM.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern mit der Maßgabe, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf DADO SYSTEM übergehen. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an DADO SYSTEM abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von DADO SYSTEM gelieferten Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des noch offenen Rechnungsbetrages aus der Rechung von DADO SYSTEM über die jeweils veräußerte Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmer sofort von der Abtretung an DADO SYSTEM zu unterrichten und DADO SYSTEM die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen von DADO SYSTEM um mehr als 20% wird DADO SYSTEM auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl DADO SYSTEM in entsprechendem Umfang freigeben.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter, hat er DADO SYSTEM unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung der Waren durch DADO SYSTEM gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag und entbinden den Kunden nicht von seinen vertraglichen Pflichten.
Der Kunde hat Zahlungen entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Mangels besonderer Vereinbarungen sind 50% des Vertragspreises nach Eingang der Auftragsbestätigung, weitere 50% nach Mitteilung an den Kunden, dass die Hauptteile versandbereit sind, fällig und alle bis zu diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellten Zusatzleistungen fällig. Die Zahlungen für nach diesem Zeitpunkt erbrachte Zusatzleistungen werden mit Erhalt der betreffenden Rechnung fällig.
Zahlungen sind ohne Abzug, in Bar und in EUR an die Zahlstelle von DADO SYSTEM zu leisten. Der Barzahlung steht die Gutschrift auf einem auf der Rechnung angegebenen Konto von DADO SYSTEM gleich. Im Falle des Einzugs im Lastschriftverfahren darf kein Widerruf mehr möglich sein. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.
DADO SYSTEM ist zur Aufrechnung berechtigt. Aufgrund der Ermächtigung der unten aufgeführten Unternehmen, an denen die DADO SYSTEM unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ist DADO SYSTEM auch berechtigt mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die dem Kunden gegen eines der aufgeführten Unternehmen zustehen. Sind Forderungen verschieden fällig, so werden die Forderungen von DADO SYSTEM insoweit spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeiten von DADO SYSTEM fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
Ist der Kunde mit Zahlungen im Rückstand, so kann DADO SYSTEM die zur Erfüllung der eigenen Verpflichtungen notwendigen Handlungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufheben. Die Lieferfrist verlängert sich in diesem Fall entsprechend Ziffer V.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DADO SYSTEM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Fibor-Satz zu fordern. Nach Ablauf einer von DADO SYSTEM angemessenen Frist ist DADO SYSTEM berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die erbrachten Leistungen zurückzufordern oder eine Teilvergütung zu beanspruchen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von DADO SYSTEM bestrittener Gegenforderungen ist nicht statthaft.
DADO SYSTEM wird nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinien Mängel des Liefergegenstandes, die bei Gefahrübergang vorhanden sind oder innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweisbar aufgrund einer vor Gefahrübergang vorhandenen Ursache aufgetreten sind, beseitigen. Weitergehende Rechte des Kunden sind - vorbehaltlich der Regelung der Ziffer X.10 - ausgeschlossen. Die Beseitigung kann nach Wahl von DADO SYSTEM durch Nachbesserung des mangelhaften Teils, Lieferung des Ersatzteils oder Neulieferung erfolgen. Zu den Mängeln des Liefergegenstandes gehört auch das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft.
Die Gewährleistungspflicht wird ausdrücklich vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung, beträgt sie zwölf Monate. Innerhalb dieser Zeit hat der Kunde auftretende Mängel unverzüglich DADO SYSTEM mitzuteilen. Sein Recht, Ansprüche wegen eines Mangels geltend zu machen verjährt in jedem Fall in sechs Monaten von Zeitpunkt der rechtzeitigen Mängelrüge an, frühestens aber mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Die Gewährleistung gilt nur für Mängel, die unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Sie gilt nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Montage durch den Kunden oder von ihm eingesetzte Dritter, mangelhafte Wartung oder Behandlung, unsachgemäße Verwendung, übermäßige Beanspruchung, unbefugt durch den Kunden oder Dritte ausgeführte Reparaturen, normale Abnutzung, Nichtbeachtung der für die Behandlung der Liefergegenstände geltenden gesetzlichen, behördlichen und von DADO SYSTEM aufgestellten Vorschriften, einen ungeeigneten Standort oder Baugrund, falsche Betriebsmittel oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind. Etwas anderes gilt nur, wenn sie auf einem Verschulden von DADO SYSTEM beruhen. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung gilt ebenfalls nicht für solche Mängel, die der Kunde bei Gefahrübergang kannte oder kennen musste, oder die dieser trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung nicht rechtzeitig gerügt hat. Sie erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf vom Kunden gelieferte Materialien, Erzeugnisse oder auf vom Kunden vorgeschriebene Konstruktionen zurückzuführen sind. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung auf eine Abtretung des Gewährleistungsanspruches gegen deren Lieferer.
Der Kunde kann DADO SYSTEM im Rahmen der Gewährleistung nur in Anspruch nehmen, wenn er die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfüllt, den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich mitgeteilt und DADO SYSTEM jede Möglichkeit gegeben hat, diesen festzustellen und zu beseitigen.
Treten im Betrieb Mängel an einem Liefergegenstand auf, die dessen weitere Schädigung zur Folge haben könnte, wenn er in gleicher Weise weiter betrieben wird, so hat der Kunde die gefährdeten Teile außer Betrieb zu nehmen oder die Betriebsweise so zu ändern, dass eine Ausweitung des Schadens oder das Auftreten anderer Schäden vermieden wird. Versäumt er dies schuldhaft, bezieht sich die Gewährleistungspflicht nicht auf den Teil des Schadens, der durch die Säumnis entstanden ist. DADO SYSTEM trägt von den durch die Ersatzlieferung oder Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten - insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes zum Kunden, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung Ihrer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten. Sind durch DADO SYSTEM Nachbesserungsarbeiten im Ausland durchzuführen, so gehen die Mehrkosten gegenüber einer Nachbesserung im Inland zu Lasten des Kunden. DADO SYSTEM kann vor Durchführung der Nachbesserung die Zahlung der zu erwartenden Mehrkosten durch den Kunden verlangen. DADO SYSTEM ist berechtigt, bei der Nachbesserung auch konstruktive Änderungen vorzunehmen, soweit diese den vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen. Ersetzte Teile werden Eigentum von DADO SYSTEM.
Der Kunde ist befugt, einen Mangel auf Kosten von DADO SYSTEM selbst zu beseitigen, wenn DADO SYSTEM ausdrücklich damit einverstanden ist oder der Gewährleistungsverpflichtung trotz Mahnung durch den Kunden in angemessener Frist nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Befugnis besteht auch, wenn die sofortige Mängelbeseitigung zur Verhütung eines unverhältnismäßig großen Schadens notwendig ist. Soweit danach der Kunde zu einer Beseitigung des Mangels selbst berechtigt ist, ersetzt ihm DADO SYSTEM die entstandenen Kosten bis zu der Höhe, die bei Durchführung durch DADO SYSTEM angefallen wäre. Beseitigt der Kunde den Mangel selbst, ohne dazu nach den bevorstehenden Bestimmungen berechtigt gewesen zu sein, entfällt insoweit der Gewährleistungsanspruch.
Für die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand verlängert sich um die durch die Nachbesserung verursachte Betriebsunterbrechung.
Befindet sich DADO SYSTEM mit der Mängelbeseitigung in Verzug, so ist der Kunde innerhalb der Gewährleistungspflicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls DADO SYSTEM eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten hat und der Kunde mit der Nachfristsetzung ausdrücklich erklärt hat, dass er nach dem Ablauf der Frist von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen werde. Das Recht des Kunden auf Rücktritt besteht auch in sonstigen Fällen des mindestens zweifachen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch DADO SYSTEM. Der Rücktritt richtet sich nach Ziffer XI. Der Kunde kann anstelle des Rücktritts auch den gesetzlichen Minderungsanspruches geltend machen. Eine weitere Haftung in Gewährleistungsfällen übernimmt DADO SYSTEM nur, soweit sich dies aus Ziffer XII. ergibt.
Außer in den Fällen der Ziffer V.6. und XI.10. können der Kunde oder DADO SYSTEM vom Vertrag zurücktreten, wenn DADO SYSTEM die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. DADO SYSTEM kann auch zurücktreten, wenn unvorhergesehene Umstände im Sinne des V.4. den Inhalt oder die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages so verändern, dass DADO SYSTEM ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. DADO SYSTEM kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn über das Vermögen des Kunden das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Kunde die Zahlung einstellt oder Gründe bekannt werden, die eine Zahlung des Kunden unwahrscheinlich machen.
Der Rücktritt muss dem anderen Teil gegenüber ausdrücklich und schriftlich erklärt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor, so kann die andere Seite unter Setzung einer angemessenen Frist eine Erklärung darüber verlangen, ob das Rücktrittsrecht ausgeübt werden soll. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Rücktritt aus diesem Grunde nicht mehr erklärt werden.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Kunden ein, so behält DADO SYSTEM den Anspruch auf die Gegenleistung, der sich um eventuell von DADO SYSTEM erhaltene Versicherungsleistungen vermindert.
Soweit sich nicht eine Haftung aus diesen Bedingungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Kunden ergibt, haftet DADO SYSTEM grundsätzlich nicht. DADO SYSTEM haftet demgemäß auch nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, für solche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsanbahnung oder Vertragschluss oder aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Organe, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen von DADO SYSTEM zurückzuführen ist. Für grobe Fahrlässigkeit und Erfüllungsgehilfen haftet DADO SYSTEM aber nur, wenn dadurch eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in Fällen, in denen der Schaden infolge des Fehlens zugesicherter Eigenschaften eintritt, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, abzusichern.
Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h. von Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird - soweit er nach Ziffer XIII.1. in Betracht kommt - durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe begrenzt.
Gerichtstand ist für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten, Solingen. DADO SYSTEM hat auch das Recht zur Klage am Ort der Geschäftsniederlassung des Kunden.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen DADO SYSTEM und dem Kunden gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz von DADO SYSTEM.